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recht ne bis in idem (lat. für: nicht zweimal in derselben [Sache] od. nicht zweimal gegen dasselbe)
verfassungsrechtlich garantierter Grundsatz des Strafverfahrensrechts, wonach niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.
ne bis in idemrecht
Ergebnis ohne Gewähr Generiert am 04.05.2024 19:34:27
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